VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES
vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION � gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme der Europ�ischen Zentralbank (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Januar 1999 wurde der Euro kraft der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einf�hrung des Euro (2) gesetzliche Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gesetzliche Währung in den Drittländern, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben, nämlich Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 �ber die St�ckelung und technischen Merkmale
der f�r den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3) wurden die wesentlichen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Seit ihrer Einführung im Januar 2002 sind die Euro-M�nzen im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform.
(3) In der Empfehlung 2002/664/EG der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem
den Euro-Münzen entsprechenden M�nzbild (4) wurden bestimmte optische Merkmale genannt, die beim Verkauf
und bei der Herstellung, bei der Lagerung, bei der Einfuhr und bei der Verbreitung � zum Verkauf oder zu anderen
kommerziellen Zwecken � von Medaillen und Münzstücken, die in ihrer Größe einer der Euro-Münzen ähneln,
vermieden werden sollten.
(4) In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens wurde das
Euro-Zeichen (€) festgelegt und alle Benutzer der Währung aufgefordert, dieses Zeichen für die Angabe von
Geldbeträgen in Euro zu verwenden.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des M�nzbilds
der gemeinsamen Seite der Euro-M�nzen (5) wurden Regeln f�r die Reproduktion der gemeinsamen Seite der
Euro-M�nzen vorgesehen.
(6) Die optischen Merkmale der Euro-M�nzen wurden von der Kommission am 28. Dezember 2001 ver�ffentlicht
(6).
(7) Durch Medaillen und M�nzst�cke, die die Aufschrift �Euro� oder �Euro Cent�, das Euro-Zeichen oder ein der
gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten �hnliches M�nzbild tragen, k�nnten die B�rger zu dem Glauben
veranlasst werden, dass sie gesetzliches Zahlungsmittel in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingef�hrt
haben, oder in einem teilnehmenden Drittland sind.
(8) Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und M�nzst�cke, die in Gr��e und Metalleigenschaften den
Euro-M�nzen �hneln, widerrechtlich anstelle von Euro-M�nzen verwendet werden.
(9) Aus diesem Grund sollten Medaillen und M�nzst�cke, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Gr��e oder ihren
Metalleigenschaften Euro-M�nzen �hneln, nicht verkauft, hergestellt, eingef�hrt oder zum Verkauf oder zu anderen
kommerziellen Zwecken verbreitet werden.
(10) Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen f�r Verst��e einzuf�hren, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor �hnlichen Medaillen und M�nzst�cken erreicht wird �
(1) ABl. C 134 vom 12.5.2004, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Ge�ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).
(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. Ge�ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).
(4) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.
(5) ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.
(6) ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
F�r die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) �Euro� ist die gesetzliche W�hrung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittl�nder, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen �ber die Einf�hrung des Euro geschlossen haben (nachstehend �teilnehmende Drittl�nder� genannt).
b) �Euro-Zeichen� ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen f�r den Euro (�).
c) �Medaillen und M�nzst�cke� sind Metallgegenst�nde mit Ausnahme von M�nzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer M�nze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittl�nder oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.
d) �Gold�, �Silber� und �Platin� sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition ber�hrt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
e) �Europ�isches wissenschaftliches und technisches Zentrum� (nachfolgend �ETSC� genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung.
f) �Referenzspanne� hat die Bedeutung gem�� Anhang II Nummer 1.
Artikel 2
Schutzbestimmungen
Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 d�rfen Medaillen und M�nzst�cke nicht hergestellt, verkauft, eingef�hrt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn
a) sie die Aufschrift �Euro� oder �Euro Cent� oder das Euro-Zeichen tragen oder
b) ihre Gr��e innerhalb der Referenzspanne liegt oder
c) sie ein M�nzbild aufweisen, das einem der nationalen M�nzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro-M�nzen �hnelt, oder eine R�ndelung besitzen, die der der Zwei-Euro-M�nze entspricht oder �hnelt.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Medaillen und M�nzst�cke, die die Aufschrift �Euro� oder �Euro Cent� oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Gr��e au�erhalb der Referenzspanne liegt.
(2) Medaillen und M�nzst�cke, deren Gr��e innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn
a) sich in ihrer Mitte ein �ber 6 Millimeter gro�es Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und nicht mehr als sechs Ecken haben und die in Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Bedingung erf�llt ist oder
b) sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind oder
c) sie folgende Bedingungen erf�llen:
i) Die Kombinationen von Durchmesser und Randh�he dieser Medaillen und M�nzst�cke liegen durchg�ngig au�erhalb der f�r jeden einzelnen in Anhang II Nummer 2 genannten Fall festgelegten Spannen, und
ii) die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und M�nzst�cke liegen durchg�ngig au�erhalb der f�r jeden in Anhang II Nummer 3 genannten Fall festgelegten Spannen.
Artikel 4
Freistellung durch Genehmigung
(1) Die Kommission kann die Aufschrift �Euro� oder �Euro Cent� oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen F�llen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem M�nzst�ck genannt und auf der Vorder- oder R�ckseite der Medaille oder des M�nzst�cks der Hinweis �Kein gesetzliches Zahlungsmittel� eingepr�gt sein.
(2) Die Kommission entscheidet dar�ber, ob bei einem M�nzbild eine �hnlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
c) vorliegt.
Artikel 5
Bereits im Umlauf befindliche Medaillen und M�nzst�cke
Medaillen und M�nzst�cke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erf�llen, k�nnen bis maximal Ende 2009 weiterverwendet werden, es sei denn, sie k�nnten anstelle von Euro-M�nzen verwendet werden. Diese Medaillen und M�nzst�cke werden gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt.
DE L 373/2 Amtsblatt der Europ�ischen Union 21.12.2004
Artikel 6
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften �ber Sanktionen bei Versto� gegen diese Verordnung und ergreifen die erforderlichen Ma�nahmen zur Gew�hrleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen m�ssen wirksam, verh�ltnism��ig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen bis sp�testens 1. Juli 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverz�glich davon in Kenntnis.
Artikel 7
Anwendbarkeit
Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Ver�ffentlichung im Amtsblatt der Europ�ischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gem�� dem Vertrag zur Gr�ndung
der Europ�ischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Br�ssel am 6. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Pr�sident
H. HOOGERVORST
DE 21.12.2004 Amtsblatt der Europ�ischen Union L 373/3