Satzung

Satzung des Bundesverbandes der Warenautomatenaufsteller e.V. in der Fassung vom 01.05.1999


§ 1 Zweck, Name und Sitz

Der Verband ist eine berufliche Spitzenorganisation zur Förderung.
Wahrung und Zusammenordnung der Interessen der Warenautomatenaufsteller. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Kartellbildung gerichtet.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Die Herbeiführung der rechtlichen, verwaltungsmäßigen und technischen Grundlagen für eine volkswirtschaftlich nützliche Entwicklung des Warenautomaten-Aufstellgewerbes;
b) die pflegliche Beratung und Vertretung der Verbandsmitglieder gegenüber Behörden und Privaten;
c) die Erstellung von Gutachten und Marktberichtserstattung;
d) die Reinhaltung des Gewerbes und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Der Verband trägt den Namen "Bundesverband der Warenautomatenaufsteller e.V." mit dem Sitz in Köln und ist im Vereinsregister Köln und im Verbandsregister in Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft


Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Gesellschaft werden, die an der Aufstellung von Warenautomaten Interesse hat. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verband oder Verbandszweck erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder oder Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht und sind von der Zahlung der Beiträge entbunden. In Streitfällen zwischen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied und dem Verband muss vor Beschreiten des Rechtsweges die Entscheidung des Vorstandes eingeholt werden.

§ 3 Eintritt und Austritt der Mitglieder

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Dem Aufgenommenen ist ein Abdruck der Satzung auszuhändigen und schriftlich die Aufnahme zu bestätigen. Der Bewerber hat das Recht, gegen einen ablehnenden Bescheid die Mitgliederversammlung anzurufen.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
b) durch freiwilligen Austritt nach dreimonatiger eingeschriebener Kündigung zum Jahresabschluss;
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.


Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei ehrenrührigem Verhalten oder bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über den unlauten Wettbewerb;

b) bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder den Verbandszweck;

c) wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von dem Verband gegenüber entstandenen und noch nicht erfüllten Verpflichtungen. Ansprüche des ausgeschiedenen Mitglieds auf Bestandteile des Verbandsvermögens sind ausgeschlossen.

§ 4 Beiträge

Die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung nach Betriebsgröße oder Leistungsvermögen abgestuft und festgesetzt. Der Vorstand kann in dringenden Fällen Umlagen beschließen und in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen.

§ 5 Organisation

Organe des Vorstandes sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt über die mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Aufbau des Verbandes zusammenhängenden Angelegenheiten. Über Fragen der Geschäftsführung entscheidet sie nur dann, wenn es der Vorstand beantragt. In der ersten Hälfte des Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt am Versendungstag zu laufen.

Andere als auf der Tagesordnung bekannt gegebene Punkte können nur verhandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag aus den Kreisen der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied oder einen Mitarbeiter seiner Firma vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahr einen Rechnungsprüfer.


§7 Beschlussfassung und Beurkundung

Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder notfalls das nach Jahren älteste Mitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Bei der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem Anträge und Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 8 Verbandsvorstand

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern, möglichst aus verschiedenen Fachrichtungen des Verbandes. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im Übrigen finden die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist in diesem Fall die Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern notwendig. Die Tagesordnung zur Vorstandssitzungen kann vor Beginn der Sitzung auf Antrag ergänzt werden.

§ 9 Bestellung und Ersatzbestellung

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahr durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder aus den Kreisen der Mitglieder eine Ersatzbestellung vornehmen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 10 Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Justitiars

Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer. Auch ein Justitiar kann bestellt werden. Die Bedingungen werden vom Vorstand mit dem Bewerber vereinbart. Die Mitgliederversammlung muss die Entscheidung bestätigen. Dies gilt auch im Fall der Abberufung.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderung und Neufassung der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt binnen vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Diese Versammlung entscheidet zugleich über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens. Sie ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für sämtliche Rechte und Pflichten aller Beteiligten der jeweilige Sitz des Verbandes bzw. das für den Sitz zuständige Gericht.