Mitglieder-RundschreibenNovember/Dezember 2010
der BWA und die Geschäftsstelle wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in das Neue Jahr. Wir hoffen, dass Sie trotz des frühen Wintereinbruchs mit dem Geschäftsjahr 2010 zufrieden sind. Im Jahre 2011 steht unsere Jubiläumsfeier anlässlich der Mitgliederversammlung am 02.04.2011 an. Als Ort der Veranstaltung hat sich die Geschäftsführung für das IBB Hotel Erfurt entschieden. Die förmliche Einladung der Mitglieder wird mit dem nächsten Mitgliederrundschreiben erfolgen.
Die IMA 2011 steht unmittelbar bevor. Der Geschäftsführer des BWA freut sich über Mitglieder, die diese Messe besuchen werden und steht zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung.
Ihr Thomas Witt
Geschäftsführer
1. IMA 2011- Einladung zum Besuch des
Verbändegemeinschaftsstandes
In der Zeit vom 18.01.2011 bis zum 21.01.2011 findet die alljährliche Internationale Fachmesse für Unterhaltungs- und Warenautomaten auf dem Messegelände in Düsseldorf statt. Die IMA ist in Deutschland die einzige Fachmesse für die Unterhaltungsindustrie und international eine der wichtigsten Fachmessen. Als jährlicher Branchentreff ist sie ein Muss für Hersteller, Händler und Anwender. Die IMA agiert außerdem als politische Plattform und ist der einzige Branchentreff, um Politiker zu informieren und seine Interessen zu vertreten.
In guter Tradition ist der BWA auf der IMA im Rahmen des Verbändegemeinschaftsstandes vertreten. Die Warenautomatenaufsteller sollten diese Messe als Treffpunkt nutzen. Der Geschäftsführer Thomas Witt ist vom 18.01.2011 bis zum 20.01.2011 auf der IMA persönlich anwesend. Er ist auf der Messe unter seiner Handynummer 01 62 / 40 20 422 erreichbar.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der IMA unter www.ima-messe.com.
2. London2011
Zwischen dem 25.01.2011 und dem 27.01.2011 findet auf dem Royal Victoria Dockin London die EAG EXPO2011 statt. Diese Messe ist für viele unserer Mitglieder ein Muss. Die BWA-Geschäftsstelle bietet BWA-Mitgliedern, die nach London reisen an, ein Treffen der nach London reisenden BWA-Mitglieder in London zu organisieren. Bitte setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung. Die Londoner Messe bietet ein interessantes Spektrum für Warenautomaten, insbesondere für Kiddy-Rides.
Parallel dazu findet, wie in den vergangenen Jahren, am Londoner Earlscourth ebenfalls zwischen dem 25. und 27. Januar 2011 die ICE totally gaming Messe statt. Wir verweisen auf die entsprechenden Websiten:
www.icetotallygaming.com
www.eagexpo.com
3. Versorgungswerk der Automatenunternehmer
Der Geschäftsführer arbeitet weiterhin intensiv an einergrundlegenden Vertragsregelung, die es BWA-Mitgliedern und anderen Automatenunternehmern ermöglicht, eine zusätzliche Altersversorgung kostengünstig und sicher aufzubauen. Näheres wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
4. Automatenaufbrüche Süddeutschland
Vorstandund Geschäftsführungdes BWA haben ein dichtes Netz vonBeweismitteln zusammengetragen.Derzeit werden Gespräche mitder zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Die Ermittlungenlaufen. Der BWA geht davon aus, dass anlässlich derMitgliederversammlungAnfang April 2011 erste Erfolge zurFeststellung der Täter vorliegenwerden.
5. OVG Münster: Mündliche Verhandlung zur Vergnügungssteuer
(Voraussetzung für erdrosselnde Wirkung von Vergnügungssteuersätzen)
Am 23.11.2010 fanden vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mehrere mündliche Verhandlungen zum Thema Vergnügungssteuer statt. In zwei Verfahren gegen die StadtGreven (Aktenzeichen: 14 A 2030/07, 14 A2058/07) geht es umSatzungsfehler bei den Bekanntmachtungen, in zweiweiterenVerfahren gegen die Stadt Bochum (Aktenzeichen: 14 A 2444/08,14A 2442/08) um die Einsatzbesteuerung sowie in einem Verfahrengegendie Stadt Duisburg (Aktenzeichen: 14 A 1553/10) um dieFestsetzungsverjährung.Über die Entscheidung in diesenVerfahren wird der BWA e.V. berichten.
Interessantsind dieseVerfahren vor dem Hintergrund des Beschlusses vom OVGLüneburg vom08.11.2010 (Aktenzeichen: 9 AL 199/09). Das OVGLüneburg hat festgestellt,dass "ein Steuersatz von 15 % auf dieBruttokasse an der Obergrenzedes Rechtlichen höchstensZulässigen" liegt. Das OVG Lüneburgführt dazu aus, dass dieserSteuersatz in der Rechtsprechung unter denjeweils gegebenenUmständen noch als verfassungsrechtlichunbedenklicheingestuft worden ist. Der beschließende Senathabe bisher für Steuersätzebis zu 12 % angenommen, dass sie inden verschiedenen Fällen verfassungsgemäßseien. DieAuswirkungen des zu beurteilenden Steuersatz von immerhin15 %auf die Berufsfreiheit des Aufstellunternehmers imErhebungsgebietmüssen daher besonders sorgfältig geprüftwerden. Die Höhe des Steuersatzeshat erdrosselnde Wirkung,wenn sie es dem durchschnittlichen AufstellerimErhebungsgebiet unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oderteilweisezur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführungzu machen.
Das OVG Lüneburg stelltzudem fest, dass es dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung zu erbringen, indem er zum Beispiel beweist, dass er wegen der Höhe der Steuer bei einem Durchschnittsbetrieb im Erhebungsgebiet die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Kunden abgewälzt werden kann bzw. die Aufstellung des Automaten nicht mehr gewinnbringend ist. Durch die Vorlage eigener Kalkulationen oder durch die Angabe von Bezugsfällen im Erhebungsgebiet könne zum Beispiel deutlich gemacht werden, dass einzelne Betriebe nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Insbesondere seien konkrete Unterlagen nötig, aufgrund derer es für den entscheidenden Senat nachvollziehbar erscheint, dass das Kundenentgelt im Erhebungsgebiet nicht mehr ausreicht, den Steuerbetrag sowie die sonstigen notwendigen Betriebskosten zu decken und darüber hinaus in der Regel noch Gewinn zu erwirtschaften.
6. Einkaufder Zukunft: Fingerabruck als Bezahlverfahren bis 2015 standard
Per Fingerabruck überdas Internet, das Handy oder an der Kassebezahlen? Was heute noch wieZukunftsmusik klingt, wird im Jahr2015 nach Einschätzung der meisten VerbraucheralsBezahlverfahren ganz normal sein, so das Ergebnis eineraktuellenStudie. Demnach haben bereits heute neuesteTechnologien das Potenzial,den täglichen Einkauf schon baldzu revolutionieren.
EinemBericht des MarktforschungsunternehmensTNS Infratest zufolgezeigen sich weltweit 60 % der Verbraucher davonüberzeugt, dasssie bis spätestens zum Jahr 2015 mit ihrem Fingerabruckbezahlenwerden können. Dies geht aus der aktuellen Studie "NewFutureIn Store" hervor, für die TNS im Februar 2008 weltweitinsgesamt4.500 Haushalte zu 12 innovativen und in Einkauf derzukunftsveränderndenTechnologien befragt hat.
Allerdingsstößt das Bezahlenper Fingerabruck in China (69 %) und inSpanien (64%) auf deutlich größeresInteresse als inDeutschland, wo nur ein viertel der Befragten einbiometrischesBezahlverfahren als Anreiz wertet und nur einjeder 10. solchen nutzenmöchte. In China hingegen plant derenNutzung rund die Hälfte (48%), inSpanien 4 von 10 (41 %) und inJapan noch immer hin 1/3 (34 %) derBefragten.(Quelle:www.perspektive-mittelstand.de)
7. Neues imJahre 2011
Ab 2011 sollte für Unternehmennach § 52 Abs. 1,15 a EStG die Pflichtbestehen, für die nach dem 31.12.2010beginnendenWirtschaftsjahre die elektronische Bilanz, sowiedieelektronische Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 5 b Abs. 1EstG) zusammenmit den Steuererklärungen an die Finanzämter zuübermitteln. Allerdingshat die Verbandsanhörung imBundesministerium am 11.10.2010 deutlichgemacht, dass dietechnischen und organisatorischen Voraussetzungenin denUnternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind.
Daherwird die Abgabeder E-Bilanz sowie der E-Gewinn- undVerlustrechnung nunmehr um ein Jahrverschoben. Das regelt dervom Bundesministerium der Finanzen vorgelegteEntwurf derVerordnung zur Feststellung eines späterenAnwendungszeitpunktesder Verpflichtung nach § 5 b EStG über dender Bundesrat am 17.12.2010 entschiedenhat.
Bereitszum 01.11.2010 istdas neue Passausweisgesetz in Kraft getreten.Dieses Gesetz beinhaltetdas Verbot von dem Ausweisinhaber zuverlangen, den Personalausweiszu hinterlegen oder insonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.(Quelle:www.block.beck.de)
FürAngestellte undSelbstständige wird es eineSteuererleichterung von unterm Strich 0,2% bei auch privatgenutzten Dienstwagen geben. Ferner kann eineEntfernungspauschalegeltend gemacht werden, wenn eine anderePerson, als der Arbeitnehmerden Wagen für die Fahrt zur Arbeitbenutzt.
Eineweitere Vereinbarungsteht bei der Reisekostenabrechnung vonLeistungen an, die sowohl beruflich,als auch privat veranlasstworden. So darf die Buchung der Unterkunft imFalle einerDienstreise auch vom Arbeitnehmer selbst vorgenommenwordensein. Darüber hinaus können außerdem ohnehin im PreisenthaltenenFrühstück auch andere Mahlzeiten durch einenSachbezugswert bis 40,00€ vom Arbeitgeber abgegolten werden.Die Rechnung dafür muss auf denArbeitgeber ausgestellt sein.
Arbeitnehmer,die an ihremArbeitsplatz kein Büro haben und somit zu Hauseeines benötigen, könnenaufgrund des Beschlusses vomBundesverfassungsgericht ihr Arbeitszimmerwieder alsWerbungskosten steuerlich absetzen und zwar bis 1.250,00 €.
Werab 2011 von der gesetzlichenin eine privateKrankenversicherung wechseln will, für den wird esleichter. Denndie Wechselfrist beträgt dann nur noch ein Jahr statt bisher3Jahre.
Allerdingswerden auchdie Beiträge von aktuell 14,9 auf 15,5 % steigen unddie Arbeitnehmerstärker belastet. Für diese fällt ab dann einAnteil an der Krankenversicherungin Höhe von 8,2 % an, währendder Arbeitgeber nur 7,2 % zurBeitragsbemessungsgrenzeübernehmen muss.
FürMai 2011 ist die Einführungdes so genannten Wechselkennzeichensgeplant, mit dem mehrere Autosauf ein Kennzeichen angemeldetwerden können.
Nicht bezahlte Bußgelderab 70,00 € aus anderen EU-Staaten werden zukünftig in Deutschland vollstreckt.
DieBeitragsbemessungsgrenze,bis zu der man Renten- undArbeitslosenversicherungsbeträge zahlenmuss, bleibt inWestdeutschland bei 5.500,00 € im Monat (66.000,00 €/Jahr)stabil.Im Osten steigt die Schwelle dagegen um 150,00 € auf 4.800,00 €monatlich(57.600,00 €/Jahr). Dagegen profitieren besserverdienende in der gesetzlichenKrankenversicherung voneiner sinkenden Beitragsbemessungsgrenze.Ab 2011 müssen Siefür Ihr Gehalt nur noch bis zu einer Grenze von 3.712,50€ im Monat(derzeit 3.750,00 €) Beiträge an die Kasse zahlen.
8. Aus derlaufenden Arbeit des BWA-Rechtsanwalts
ImBWA-MitgliederrundschreibenJuli/August 2010 berichteten wirüber die Sondernutzungsprobleme aufder Nordseeinsel Föhr. DerFall steht unmittelbar vor dem Abschluss. Gemeinsammit demMitgliedsunternehmen konnte mit der Behörde eineeinvernehmlicheLösung vorbereitet werden. EineVereinbarung soll in Kürze getroffenwerden.
DerBWA-Anwalt wehrte unberechtigteAnsprüche gegen einMitgliedsunternehmen ab, das von einem HauseigentümerfürBeschädigungen der Hauswand an einen Dritten verpachtetenGaststättein Anspruch genommen worden war.
DerBWA e.V. weist nochmalsdarauf hin, dass jedes Mitgliedkostenlosen Beratungsrechtschutz rundum seinen Betrieb, auchin vertragsrechtlicher Hinsicht, genießt. DieBWA-Mitgliederwerden gebeten, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Dringendrät der BWA-Anwaltseinen Rat beim Verkauf oder beim Kauf voneiner größeren Anzahl von Warenautomatenin Anspruch zunehmen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn dieKaufgegenständenicht ab Lager, sondern vor Ort, also amAufstellort verkauft werden. Umder Gefahr zu entgehen,Kaufverträge rückabwickeln zu müssen oder alsAnfängerÜberraschungen zu erleben, sollte auf jeden Fall der RatdesBWA-Anwaltes eingeholt werden, der -für BWA-Mitglieder-darüber hinausmit dem Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
9. Aktuellesaus der Rechtsprechung deutscher Gerichte
Die nachfolgend aufgeführtenGerichtsentscheidungen undRechtsänderungen wurden im Hinblick aufdas vermuteteInteresse der Mitglieder des BWA ausgesucht. SollteInteressean der Veröffentlichung einer von Ihnen gewünschtenEntscheidung anbesonderen Rechtsfragen oder Fällen bestehen,die aus Funk, Fernsehenoder Presse bekannt sind, werden dieMitglieder gebeten, dies der Geschäftsstellemitzuteilen.Soweit die Entscheidung gefunden wird, wird diese imnächstenRundschreiben veröffentlicht werden.
Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährige nicht"lediglich rechtlich vorteilhaft"
DerBundesgerichtshofhat in einer Entscheidung vom 30.09.2010 (NJW50/2010, 3643 ff.) die bishervon der herrschenden Meinung undRechtsprechung in Literatur vertreteneAuffassung, nach derder Erwerb einer Eigentumswohnung dem Grundsatzlediglichrechtlich vorteilhaft sei, aufgehoben. Nach der EntscheidungdesBGH ist der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung nichtlediglichrechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb derGenehmigung des gesetzlichenVertreters nach § 107 BGB unddamit in jedem Fall der Genehmigung eineszu bestellendenErgänzungspflegers und des Familiengerichts.
ZurBegründung führt derBundesgerichtshof aus, dass derMinderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnungnicht nureinen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied derWohnungseigentümergemeinschaftwird. Die den Minderjährigendamit kraft Gesetzes treffenden persönlichenVerpflichtungenkönnen nicht als ihren Umfang nach begrenzt und wirtschaftlichsounbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von denUmständendes Einzelfalles eine Verweigerung der Genehmigungdurch den gesetzlichenVertreter oder durch einenErgänzungspfleger rechtfertigen könnten.
DerBundesgerichtshofhat damit seine bisherige Rechtsprechungaufgegeben. Er führt weiteraus, dass der Minderjährige alsMitglied der Wohnungseigentümergemeinschaftnach § 16 II WEGnicht nur verpflichtet sei, sich entsprechend seinen Anteilan denLasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen,sondernvielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung,Instandsetzung,sonstigen Verwaltung und einesgemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichenEigentumszu tragen habe. Diese Kosten können nach Auffassung des BGHeinje nach dem Alter und dem Zustand des Gebäudes, in dem sich dieEigentumswohnungbefindet, ganz erhebliches Ausmaß annehmen.Hinzu komme, dass der Minderjährigeals Wohnungseigentümernach § 16 II WEG verpflichtet sei, sich durch SonderumlagenanWohngeldausfällen zu beteiligen. Darüber hinaus hafte derMinderjährigeals Wohnungseigentümer nach § 10 IIX Abs. 1,Halbsatz 1 WEG in Folge desErwerbs der Eigentumswohnung kraftGesetzes den Gläubigern derWohnungseigentümergemeinschaftfür Verbindlichkeiten, diewährend seiner Zugehörigkeit zu Gemeinschaftentstehen oderwährend dieses Zeitraums fällig werden. Der ErwerbeinerEigentumswohnung durch einen Minderjährigen sei mithinin jedem Fallnicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Erwerbbedürfe der Genehmigungnach § 107 BGB durch den gesetzlichenVertreter. In dem zu entscheidendenFall konnte die Genehmigungnicht durch die Eltern erteilt werden, weilein Elternteil mit demMinderjährigen in gerader Linie verwandt unddasRechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft war unddeshalbbeide Elternteile an der Vertretung gehindert waren.
Diesmachte die Bestellungeines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGBerforderlich. Das Grundbuchamthatte darauf bestanden und eineEintragung im Grundbuch verweigert.
DerFall ist insofern vonBedeutung, als es in wirtschaftlichenKrisenzeiten durchaus sinnvollerscheinen könnte, Vermögen undinsbesondere Eigentumswohnungenan seine Kinder zuübertragen. Dabei ist zu bedenken, dass der Staat mitspricht.
Versicherungsvertrag: Schutzgelderpressung als anzeigepflichtigeGefahrerhöhung
Miteiner Entscheidungvom 16.06.2010 bestätigte dies derBundesgerichtshof. Das OberlandesgerichtHamburg und dasLandgericht Hamburg hatten die Klage einesversichertenGastwirtes abgewiesen, der aufVersicherungsleistungen klagte, nachdemin seiner Gaststättebei einem Einbruch u.a. Bargeld und eine Musikanlageentwendetworden war. Der Gastwirt hätte eine vorangegangeneSchutzgelderpressunggegenüber seiner Versicherung, bei der ergegen Einbruch, Diebstahl,Vandalismus und Beraubungversichert war, anzeigen müssen. Beginnendim Spätsommer undzunächst fortlaufend bis Ende Oktober 2006 erhieltder Gastwirtim Büro seiner Gaststätte mehrere anonyme Anrufe, inwelcheneine männliche Stimme sinngemäß "Schutz undVersicherung"anbot, weil immer etwas passieren könne. Nachdemder Gastwirt daraufnicht eingegangen war, wurde der Anrufer abJanuar 2007 konkreter undforderte nunmehr für denangebotenen "Schutz" monatlicheZahlungen von 750,00 €. ZurBekräftigung seiner Forderung gab er an,man wisse, dass derGastwirt mehrere Lokale habe, er solle sich wederan diePolizei noch sonstige Personen wenden. Der Gastwirtunterrichtetelediglich seiner Ehefrau von den Anrufen,unternahm ansonsten abernichts. In den nachfolgenden Wochenerschienen vier männliche Gäste imLokal und äußerten mehrfachden Wunsch, den Chef -gemeint war offensichtlichder Gastwirt- zusprechen. Zu einem solchen Gespräch kam es jedoch nicht.Im März2007 brachen Unbekannte in das Lokal ein und entwendetenBargeldund technische Geräte. Zum überwiegenden Teil wurdedieser Schadenvon der Versicherung reguliert. Auch bei derSchadensregulierung verschwiegder Gastwirt dievorangegangenen Erpressungsversuche.
Beginnendzwei Tage nachdem Einbruch und unter ausdrücklichem Hinweis aufdiese Tat wiederholteder unbekannte Anrufer mehrfach seineZahlungsaufforderung unterHinweis darauf, dass man wisse, woder Gastwirt wohne und dass er Familiehabe. Im April 2007 wurdeam Auto des Gastwirts die Heckscheibe eingeschlagenund der Lackzerkratzt. In der darauf folgenden Woche äußerte derunbekannteAnrufer, der Gastwirt habe nun sehen können, wasalles passiere. Inder ersten Juniwoche 2007 wurde dieGaststätte erneut von Einbrechernheimgesucht. Sie verwüsteten-vermutlich mit einer Axt- große Teileder Inneneinrichtung undversprühten eine große Menge schwarzer Lackfarbe.Weiterhinentwendeten sie 2.700,00 € und eine Musikanlage. NachdemderGastwirt in seiner neuerlichen Schadensmeldung derVersicherungerstmals auch die Entwicklung dervorangegangenen Erpressungsversuchegeschildert hatte,kündigte die Versicherung den Versicherungsvertragfristlos,weil ihr die eingetretene Gefahrerhöhung nichtrechtzeitigangezeigt worden sei. Weiterhin lehnte dieVersicherung jeglichen Ersatzdes durch Entwendung undVandalismus entstandenen Schadens ab. DerBundesgerichtshofbestätigte die Rechtsauffassung derVersicherung.
Schadenersatzansprüchenach Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigungbei langerAnschaffungsdauer für Neuwagen nach Beschädigung einesGebrauchtwagens
DasLandgericht Frankfurt/Oderstellt in einer Entscheidung vom29.07.2010 fest, dass der Geschädigtevom Schädiger lediglichNutzungsausfallentschädigung für den Zeitraumverlangen kann,der erforderlich ist, um ein mit dem verunfalltenFahrzeugvergleichbares Fahrzeug zu erwerben und nicht für den(längeren) Zeitraumbis zur Beschaffung eines Neuwagens. DerErwerb eines Neuwagens stelltinsoweit nicht dieWiederherstellung des vor dem Unfall bestehendenZustandesdar; es fehlt an der Gleichwertigkeit des Neufahrzeugeszumverunfallten Fahrzeug. Dieses war bereits 9 Jahre alt undwies eineLaufleistung von 133.000 km auf.
Bundesgerichtshof: "Kriegskasse" im Ausland - strafbareUntreue eines Geschäftsführers einer GmbH
DerBundesgerichtshofhat in einer Entscheidung vom 27.08.2010 dasVerhalten des Geschäftsführerseiner GmbH als strafbarerachtet, der unter Verstoß gegen § 43 I GmbHGund unterVerletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze KasseimAusland einrichtete.
Nachden Feststellungendes Landgerichtes war der angeklagteGeschäftsführer, ein Kommunalpolitikerund spätererAbgeordneter des nordrhein-westfälischen Landtages,alsleitender Angestellter in der T-Unternehmensgruppe tätig,dieu.a. im Geschäftsfeld der Müllentsorgung tätig war.
Anfangder 1990-er Jahrebeschloss T, einen außerhalb der Buchhaltungdes T-Konzerns geführtesKonto im Ausland als "Kriegskasse" zurFinanzierung so genannter"nützlicher Aufwendungen"einzurichten. Solche Aufwendungensollten dazu dienen, sowohlim Inlands-, vornehmlich aber im Auslandsgeschäft,beiEntscheidungsträgern eine "politischeGrundbereitschaft"herzustellen.
Soleistete T aus dieserKasse eine Zahlung in Höhe von 1.500.000,00DM an den Bonner LokalpolitikerN, der unter anderem deswegeninzwischen zu einer Freiheitsstrafevon 6 Jahren verurteiltworden ist. Zudem überwies er eine Zahlung inHöhe von1.100.000,00 DM an zwei unbekannte gebliebene Personen inNordspanien,um dort "Türen zu öffnen".
ZurEinrichtung und Unterhaltungseiner "Kriegskasse" bediente Tsich der S-AG in der Schweiz.Bei der S-AG handelte es sich um einereine Domizilgesellschaft, ohneeigene operativeTätigkeit. Der angeklagte F veranlasste von 1997bis 2001 aufWeisung von T in 14 Fällen Zahlungen an die in der SchweizbefindlicheS-AG in einer Gesamthöhe von etwa 3.000.000,00 DM,indem er Scheinrechnungender schweizer Gesellschaft in denregulären Geschäftsgang einschleusteoder selbst zur Zahlungfreigab. Dafür wurde er wegen Beihilfe zu Untreuein 14 Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft
Daseinem Verbraucher gemäߧ 312 BGB eingeräumte Widerrufsrechtbei Haustürgeschäften ist gemäߧ 355 I 2 BGB innerhalb von zweiWochen auszuüben. Diese Frist beginntgemäß § 355 II 1 BGB mit demZeitpunkt, nachdem dem Verbraucher einerdort näherbeschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht inTextformmitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nichtausdrücklich, wann demVerbraucher diese Belehrung mitzuteilenist. Jedoch bezieht sich derWiderruf auf die auf dem Abschluss desVertrags gerichtete Willenserklärungdes Verbrauchers.
Daslegt nahe, dass demVerbraucher zugleich oder jedenfalls imZusammenhang mit der Abgabedieser Erklärung eine Belehrungüber die Widerrufsmöglichkeit zu erteilenist. Der BGH hatbereits entschieden, dass eine verfrühteWiderrufsbelehrungunwirksam und nicht geeignet ist, dieWiderrufsfrist in Gang zu setzen.Dem mit der Einräumung einesWiderrufsrechts bei Haustürgeschäften bezwecktenSchutz desVerbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlichvorgeschriebeneBelehrung über das ihm zustehende Recht zumWiderruf seiner auf den Abschlussdes Vertrags gerichtetenWillenserklärung bereits vor deren Abgabeerteilt wird. DieBelehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrechtklar unddeutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dannerreicht,wenn sich die Belehrung auf eine konkreteVertragserklärung des Verbrauchersbezieht. Das setzt voraus,dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärungbereitsabgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrungabgibt.Denn nur unter dieser Voraussetzung steht im eineEntscheidungsfreiheitzu, die durch die Gewährung einernachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werdensoll. Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, diedem Verbraucherbereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteiltwordenist, von vornherein mit den mit zunehmendem zeitlichenAbstandimmer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser siezum Zeitpunktder Abgabe seiner Vertragserklärung bereitswieder vergessen hat.Der BGH hat in einer Entscheidung am23.09.2010 (NJW 48, 3503 ff.) in diesemZusammenhang festgestellt,dass keine Veranlassung besteht, seinebisherigeRechtsprechung in den Fällen aufzugeben, in dem es zumVertragsschlusserst durch eine später nachfolgendeAnnahmeerklärung des Unternehmerskommt, d.h. der Verbrauchereinen Antrag stellt, der erst Tage oder Wochenspäter angenommenwird.
Imkonkreten Fall hatteein Handelsvertreter des Unternehmers denVerbraucher in dessen Wohnungaufgesucht. Der Verbraucherunterschrieb ein mit Bestellung überschriebenesFormular, indem es unter anderem hieß:
"Ichbestellehiermit unter Anerkennung der auf dieser Seite und aufderRückseite abgedruckten Bedingungen die Lieferung/denEinbau nachgenannterElemente für mein nebenstehendbezeichnetes bebautes Grundstück."
Anzahlund Größe von insgesamt5 bestellten Fenstern warenhandschriftlich in das Formular eingetragenund näherbezeichnet. Als Gegenleistung sollte der VerbrauchereinenFestpreis von 5.642,26 € zuzüglich Mehrwertsteuererbringen. Weiterwar ausgeführt, dass sich der Unternehmer fürdie Annahme der Bestellungeine Frist von 5 Wochen vorbehielt.In einem eingerahmten Kasten warauf der Vorderseite desFormulars folgende Widerrufsbelehrung aufgedruckt:
"DerBestellerkann diese Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne AngabenvonGründen in Textform (z.Bsp. Brief, Fax, E-Mail) oder durchRücksendungder Sache widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mitder Aushändigungeines Durchschlags dieses Bestellscheines mitder schriftlichen Widerrufsbelehrung."
EineDurchschrift der Bestellungverblieb beim Verbraucher. Erst am06.06.2008 stornierte er unter Hinweisauf dasHaustürwiderrufsrecht seine Bestellung.
DerBundesgerichtshofhat entschieden, dass der Verbraucher diegesetzliche Frist nicht eingehaltenhat. Er hätte innerhalb von2 Wochen nach Erhalt der Durchschrift des Bestellformularsvonseinem Widerrufsrecht nach dem Recht über HaustürgeschäfteGebrauchmachen müssen.
Auslandsführerschein: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
DasBundesverwaltungsgerichthat am 25.11.2010 entschieden (BGH, NJW25, 1828 f.), dass dem Inhaber einesausländischenEU-Führerscheins das Recht aberkannt werden kann, vondieserFahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wennErmittlungenbei den Behörden des Ausstellermitgliedsstaatsvon dort her rührendeunbestreitbare Informationen ergeben,dass der Fahrerlaubnisinhaberzum Zeitpunkt der Ausstellungseinen ordentlichen Wohnsitz nicht imAusstellermitgliedsstaathatte. Einem deutschen Staatsangehörigenwurde von derzuständigen Behörde das Recht aberkannt, von seiner inPolenerworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zumachen.Der betroffene Bürger hatte im Juni 2005 in Polen eineFahrerlaubnisder Klasse A und B erworben. Im dortausgestellten Führerschein ist alsWohnsitz ein Ort in Polenangeben. In Deutschland war er jedoch seit Dezember1999ununterbrochen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Grundsätzlich istdabeizu beachten, dass jeder EU-Bürger das Recht zum Gebrauchmachen seinerin einem EU-Mitgliedsstaat erworbenenFahrerlaubnis hat, wenn er dieseFahrerlaubnis rechtmäßig indem jeweiligen Mitgliedssaat erworbenhat. Gemäß Artikel 1 IIder Richtlinie 91/439/EWG werden die von denMitgliedsstaatenausgestellten Führerscheine gegenseitiganerkannt. Dabei regeltdas europäische Gemeinschaftsrechtselbst zugleich die Mindestvoraussetzung,die für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So mussnach Artikel 7I lit.a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durchdasBestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; außerdem hängtdieAusstellung des Führerscheins vom Vorhandensein einesordentlichenWohnsitzes im Ausstellermitgliedsstaat ab. (vgl.Artikel 7 lit.b dieserRichtlinie) Als ordentlicher Wohnsitzgilt nach Artikel 9 der Richtlinieder Ort, an dem einFührerscheininhaber wegen persönlicher oderberuflicherBindung gewöhnlich, d.h. während mindestens 185Tagen im Kalenderjahrwohnt.
10. Käufer für Automatengeschäft gesucht
HerrKlaudius Baron, Telefonnummer:06 44 1 / 56 78 86, E-Mail:k.baron@me.com, bietet ca. 80 Kaugummiautomatenin der StadtWetzlar, zu Verkauf an. Bei Interesse wenden Sie sichbittedirekt an Herrn Baron.
DesWeiteren bietet unserMitglied Horst Englisch seine 260gebrauchten Kapsel- und Kaugummiautomatenauf 95 Außenplätzenim Umkreis von 60 km um Gera (Jena, Pößneck, Zeitz,Naumburg,Weißenfels, Leipzig) zum Verkauf an. Bei Interesse wendenSiesich bitte an Herrn Englisch, Telefonnummer: 03 65 / 41 34 30.
11. Neue Mitgliederim Jahr 2010
Der BWA e.V. freut sich, imJahr 2010 folgende neue Mitglieder begrüßen zu dürfen:
- Thomas Piecuch, München
- AutomatenserviceKarlsruhe Hans-Dieter Staub, Karlsruhe
- Ursula Dirks, Bremen
- Olaf Goedel, Lingenfeld